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Hinweise zur Räum- und Streupflicht

Wenn die Temperaturen fallen, fällt oft auch der erste Schnee und es wird eisig.

Dann stellt sich die Frage: „Wo muss ich Schnee räumen und wenn es glatt wird, darf ich Streusalz benutzen?“ Die Geltungsbereiche dafür legt in Waldkirch die Streupflichtsatzung fest, die auf der Internetseite unter www.stadt-waldkirch.de in der Rubrik „Bürger & Rathaus“ unter dem Stichwort „Ortsrecht Satzungen“ zu finden ist. Generell gilt, dass Straßenanlieger innerhalb der geschlossenen Ortslage grundsätzlich dazu verpflichtet sind, auf Gehwegen und Zufahrten Schnee zu räumen und gegen Glätte vorzugehen. Diese Pflicht gilt auch für verkehrsberuhigte Bereiche oder Fußgängerzonen ohne ersichtlichen Gehweg. Die zu räumende Breite beträgt mindestens einen Meter. Gegen Schnee- und Eisglätte müssen Straßenanlieger rechtzeitig so streuen, dass sich Fußgänger gefahrlos auf der entsprechenden Fläche bewegen können. An erster Stelle ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Der Einsatz von Streusalz ist in Waldkirch nicht verboten. Dennoch ist davon dringend abzuraten. Das Umweltbundesamt nennt als Folgen direkte Kontaktschäden bei Pflanzen am Straßenrand oder auch, dass sich das Salz nach der Versickerung in den Boden anreichert. Dadurch können die Feinwurzeln von Bäumen absterben, infolgedessen die Bäume schlechter mit Wasser versorgt werden, dadurch geschwächt sind und anfälliger für Krankheiten werden. Der NABU weist außerdem darauf hin, dass das Grundwasser versalzt und Tiere entzündete Pfoten davon bekommen können. Nicht zuletzt verursacht Streusalz auch ökonomische Schäden wie Korrosion an Gebäuden beispielsweise an Brücken oder an Kraftfahrzeugen.  

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