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Unterstützung beim Antrag auf den Wohnberechtigungsschein

Hinweis

Den "Allgemeinen Wohnberechtigungsschein" benötigen Sie, wenn Sie eine Sozialmietwohnung mieten wollen. Sie müssen ihn dem Vermieter oder der Vermieterin übergeben, wenn Sie einziehen. Sie erhalten ihn bei Ihrer Gemeinde und können ihn in ganz Baden-Württemberg verwenden. Ihre Haushaltsangehörigen sind in der Wohnberechtigung mit drin. Mit dem Wohnberechtigungsschein haben Sie nur die Möglichkeit, einen Mietvertrag abzuschließen. Sie  haben damit keinen Anspruch auf eine Sozialmietwohnung.

Zuständig

Dezernat II Kultur, Bildung und Soziales
2. Obergeschoss, Gartenstraße 5
Abteilung 2.2 Jugend, Soziales und Integration
79183 Waldkirch
Telefon 07681 404-148 oder 404-146

Öffnungszeiten

Siehe auf der rechten Seite.

Notwendige Unterlagen

  • Reisepass oder Personalausweis
  • Einkommensnachweise aller Personen, die in die Wohnung einziehen möchten, zum Beispiel:

    Gehaltsabrechnungen einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen

    Erklärung: Sonderzuwendungen sind Einkommen, die Sie gesondert bekommen. Zum Beispiel, wenn Sie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld bekommen.

    Letzter Einkommensteuerbescheid oder letzte Einkommensteuererklärung

    Bei Selbständigen: letzte Einnahmen. Das heißt, Überschussrechnung. Das sind alle Einnahmen, die Sie haben, wenn Ihre Kosten für andere davon abgezogen sind. Zum Beispiel: Sie haben eine Firma und bekommen Aufträge. Wenn Sie Werbungskosten haben, werden diese von den Einnahmen abgezogen.

Abteilung 2.2 Jugend, Soziales und Integration

Ansprechpartner:in

Anna Wisser und Alessandro Mita

Gartenstraße 5
(2. Obergeschoss)
71983 Waldkirch

Telefonnummern

07681 404-146
07681 404-148

Öffnungszeiten

Montag
8.30 bis 12 Uhr
 
Mittwoch
08.30 bis 13.00 Uhr (keine telefonische oder persönliche Erreichbarkeit)
 
Dienstag, Mittwochnachmittag, Freitag
nur mit Terminvereinbarung 
 
Donnerstag 
8.30 bis 12 Uhr und 
14 bis 18 Uhr