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Unterstützung beim Antrag auf den Wohnberechtigungsschein

Hinweis

Den "Allgemeinen Wohnberechtigungsschein" benötigen Sie, wenn Sie eine Sozialmietwohnung mieten wollen. Sie müssen ihn dem Vermieter oder der Vermieterin übergeben, wenn Sie einziehen. Sie erhalten ihn bei Ihrer Gemeinde und können ihn in ganz Baden-Württemberg verwenden. Ihre Haushaltsangehörigen sind in der Wohnberechtigung mit drin. Mit dem Wohnberechtigungsschein haben Sie nur die Möglichkeit, einen Mietvertrag abzuschließen. Sie  haben damit keinen Anspruch auf eine Sozialmietwohnung.

Zuständig

Herr Wisser und Frau Wisser
Dezernat II Kultur, Bildung und Soziales
2. Obergeschoss, Gartenstraße 5
Abteilung 2.2 Jugend, Soziales und Integration
79183 Waldkirch
Telefon 07681 404-148 oder 404-146

Öffnungszeiten

Montag bis Mittwoch: 08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:30 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:30 - 12:00 Uhr

Notwendige Unterlagen

  • Reisepass oder Personalausweis
  • Einkommensnachweise aller Personen, die in die Wohnung einziehen möchten, zum Beispiel:

    Gehaltsabrechnungen einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen

    Erklärung: Sonderzuwendungen sind Einkommen, die Sie gesondert bekommen. Zum Beispiel, wenn Sie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld bekommen.

    Letzter Einkommensteuerbescheid oder letzte Einkommensteuererklärung

    Bei Selbständigen: letzte Einnahmen. Das heißt, Überschussrechnung. Das sind alle Einnahmen, die Sie haben, wenn Ihre Kosten für andere davon abgezogen sind. Zum Beispiel: Sie haben eine Firma und bekommen Aufträge. Wenn Sie Werbungskosten haben, werden diese von den Einnahmen abgezogen.

Abteilung 2.2 Jugend, Soziales und Integration

Ansprechpartner:in

Anna Wisser und Klaus Wisser

Gartenstraße 5
(2. Obergeschoss)
71983 Waldkirch
Telefonnummer 07681 404-146 oder 404-148

Öffnungszeiten

Montag bis Mittwoch: 08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:30 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:30 - 12:00 Uhr