Novelle des Landesgaststättengesetzes (LGastG); Informationen zu Neuerungen für Gastronomiebetriebe im stehenden Gewerbe
Der Landtag von Baden-Württemberg hat u.a. die Neufassung des Landesgaststättengesetzes (LGastG) beschlossen. Dieses ist nunmehr seit 01.01.2026 in Kraft getreten und hat auch Auswirkungen auf den Gaststättenbetrieb im stehenden Gewerbe. Wir möchten zukünftige und bereits ortsansässige Wirte über diese Neuerungen und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Bestand informieren.
Wesentliche Neuerungen
Kernelement der Novellierung ist der Wechsel vom Erlaubnis- zum Anzeigeverfahren. Die Anzeige eines beabsichtigten stehenden Gaststättengewerbes erfolgt aus Gründen der Verfahrenseffizienz durch die Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) mit folgenden Besonderheiten:
- Die Vorlage einer neuen Form des Unterrichtungsnachweises einer IHK in Baden-Württemberg oder einer Kopie eines einschlägigen Abschlusszeugnisses ist notwendig.
- Im Rahmen der Tätigkeitsbeschreibung der Anzeige sind Angaben zur Betriebsart und zur etwaigen Außenbewirtschaftung zu machen.
- Die Anzeige hat grundsätzlich sechs Wochen vor Betriebsbeginn zu erfolgen.
- Die Anzeige wird an die beteiligten Fachbehörden zur fachbehördlichen Prüfung in eigener Zuständigkeit weitergeleitet. Die Fachbehörden treten ggf. unabhängig und eigenständig mit Ihnen in Verbindung. Die bisherigen fachrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Auch wird die Differenzierung zwischen gastgewerblicher Tätigkeit mit und ohne Alkoholausschank im stehenden Gewerbe nicht mehr fortgeführt. Die obenstehenden Regelungen gelten daher für all jene, die gewerbsmäßig Getränke und oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Auf den Ausschank alkoholischer Getränke kommt es ausdrücklich nicht mehr an.
Auswirkungen für bestehende Gastronomiebetriebe
Gastgewerbetreibende, die zum Inkrafttreten der Neuerungen bereits ein Gaststättengewerbe rechtmäßig betrieben haben, unterliegen nicht der neuen Anzeigepflicht. Dies bedeutet, dass:
- Betreiber und Betreiberinnen eines stehenden, nach bisheriger Rechtslage erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes, die über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis verfügen, dieses Gewerbe nicht erneut anzeigen müssen. Das Gewerbe wurde nach § 14 GewO bereits angezeigt. Ferner muss kein Unterrichtungsnachweis nach der neuen Verwaltungsvorschrift Gaststättenunterrichtung vorlegt werden.
- Betreiber und Betreiberinnen eines stehenden, nach bisheriger Rechtslage erlaubnisfreien Gaststättengewerbes dieses Gewerbe ebenso nicht erneut anzeigen und keinen Unterrichtungsnachweis nach der neuen Verwaltungsvorschrift Gaststättenunterrichtung vorlegen müssen.
Alle Auflagen und Anordnungen, die bis zum 31.12.2025 erlassen worden sind, etwa im Rahmen einer Erlaubnis oder durch gesonderte Verfügung, gelten fort.
Ummelderelevante Änderungen sind weiterhin u.a. die Verlegung eines Betriebs, die Namensänderung des Gewerbetreibenden, die Betriebsaufgabe oder der Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder die Ausdehnung auf Waren oder Leistungen, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind (§ 14 Abs. 1 S. 2 GewO).
Letzteres gilt insbesondere, wenn künftig Leistungen zusätzlich oder ausschließlich angeboten werden, die nicht geschäftsüblich sind z.B. die Erweiterung oder (teilweise) Umwandlung eines Restaurants in einen Diskothekenbetrieb. Die Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab – kommen Sie daher bei Änderungen gerne auf uns zu.
- Die Erweiterung des Angebots um alkoholische Getränke ist ausdrücklich nicht ummeldepflichtig.
- Das Hinzutreten einer Außenbewirtschaftung hingegen bedarf i.d.R. der Ummeldung.
- Wenn der Geschäftsgegenstand auf Angebote erweitert wird, die einer gesonderten Genehmigung bedürfen (z.B. eine Sondernutzungserlaubnis) besteht ebenfalls Ummeldepflicht.
Für Rückfragen oder Anregungen wir Ihnen gerne unter der Emailaderesse gaststaettenbehoerde@stadt-waldkirch.de zur Verfügung.
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