Novelle des Landesnichtraucherschutzgesetzes
Zum 1. Juni ist die Novelle des Landesnichtraucherschutzgesetztes (LNRSchG) in Kraft getreten. Nachfolgend finden Sie allgemeine Informationen sowie Informationen für Wirtinnen und Wirte.
Der Landtag von Baden-Württemberg hat die Neufassung des Landesnichtraucherschutzgesetzes (LNRSchG) beschlossen. Mit dem Gesetz wird der Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens und den durch die Nutzung elektronischer Zigaretten und Tabakerhitzer sowie ähnlicher Produkte hervorgehenden Gefahren weiter gestärkt. Über die mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juni 2026 geltenden Regelungen möchten wir Sie informieren.
Aufnahme von elektronischen Zigaretten und Tabakerhitzern sowie ähnlichen Produkten in den Anwendungsbereich des Gesetzes
Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist nicht auf Tabakerzeugnisse beschränkt, sondern schließt alle Erzeugnisse zum Rauchen und/oder Dampfen ein. Ausdrücklich werden somit etwa auch Shishas, E-Zigaretten, E-Shishas, Tabakerhitzer, Vaporizer und ähnliche Produkte, unabhängig davon, ob nikotin-, tabak- und oder cannabishaltige Erzeugnisse darin konsumiert werden, erfasst.
Grundsätzliches Rauchverbot und Benutzungsverbot in allen grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglichen und für diese bestimmten Innenbereichen
In den Schutzbereich des Gesetzes wurden weitere Bereiche aufgenommen. Es findet insbesondere (nicht abschließend) auf die nachfolgenden Innen- und darüber hinaus konkret benannten Außenbereiche Anwendung. Dort gilt ein grundsätzliches Rauch- bzw. Benutzungsverbot für o.g. Erzeugnisse.
- Einrichtungen und Bereiche für Kinder und Jugendliche
z. B. Schulen und schulische Einrichtungen sowie Tageseinrichtungen für Kinder einschließlich Gelände und unabhängig von der Trägerschaft, sonstige Einrichtungen/Bereiche, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden (etwa Mütterzentren, Tagespflege, Krabbelstube), Kinderspielplätze im Innen- und Außenbereich, Schullandheime einschließlich Grundstück, Jugendherbergen, Jugendhäuser, sonstige Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB XIII - Innenbereich von Kultur- und Freizeiteinrichtungen
- Freibäder*
- Einkaufspassagen
- Freizeit- und Vergnügungsparks sowie Zoos*
- Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
- Einrichtungen des Gesundheitswesens z. B. Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie vergleichbare stationäre Einrichtungen, die der Heilfürsorge oder der Wiederherstellung der Gesundheit Kranker dienen*
- Gaststätten und Shisha-Bars*
Hinweis: Das Bestellen oder das Mitbringen von Speisen und Getränken in Rauchergaststätten wird durch geänderten Wortlaut des Gesetzes fortan vollständig ausgeschlossen. Auch im Außenbereich von Rauchergaststätten dürfen weiterhin nur „kalte Speisen einfacher Art“ angeboten werden. - Diskotheken*
- Innerhalb Einrichtungen von Behörden und Dienststellen des Landes, der Kommunen, oder sonstigen von diesen getragenen Einrichtungen
Ausnahmeregelungen
Für die obenstehenden Bereiche mit besonderer Kennzeichnung (*) bestehen unter Umständen Ausnahmemöglichkeiten. Darüber hinaus gilt das Rauch- und Benutzungsverbot grundsätzlich nicht
- für Räume, die privaten Wohnzwecken dienen. Dies gilt nicht für Einrichtungen und Bereiche für Kinder und Jugendliche oder Aufnahmeeinrichtungen i.S.d. Asylgesetzes und Flüchtlingsaufnahmegesetz soweit vom Hausrecht nicht bereits in Form einer Verbotsregelung Gebrauch gemacht wurde.
- in Bier-, Wein- und Festzelten,
- bei künstlerischen Darbietungen, bei denen das Rauchen als Teil der Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit ist,
- und in ausgewiesenen Vernehmungs- oder Befragungsräumen des Polizeivollzugsdienstes, der Gerichte und der Staatsanwaltschaften, soweit der vernommenen oder befragten Person das Rauchen im Einzelfall gestattet wird.
Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten
Unter anderem wer vorsätzlich oder fahrlässig in benannten Bereichen entgegen der gesetzlichen Verbotsbestimmungen handelt, ohne dass eine Ausnahmeregelung greift, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 200,00 € und innerhalb eines Jahres erfolgenden Wiederholungsfall mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Geschäftsführung oder betreibende Person den Kennzeichnungspflichten entgegen der Verpflichtung nicht nachkommt oder keine Maßnahmen ergreift um Verstöße zu verhindern, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 3300,00 € und im innerhalb eines Jahres erfolgenden Wiederholungsfall mit einer Geldbuße bis zu 6500,00 € geahndet werden.
Der Landtag von Baden-Württemberg hat die Neufassung des Landesnichtraucherschutzgesetzes (LNRSchG) beschlossen. Mit dem zum 1. Juni 2026 in Kraft tretenden Gesetz wird der Schutz der Bevölkerung zum einen vor den Gefahren des Passivrauchens und zum anderen von den durch die Nutzung elektronischer Zigaretten und Tabakerhitzern sowie ähnlichen Produkten hervorgehenden Gefahren weiter gestärkt. Auch wenn das Gaststättengewerbe nicht im Zentrum der Neuerungen steht, sondern eher punktuelle Änderungen durch die Gesetzesnovelle erfährt, möchten wir die Gelegenheit nutzen um über die wichtigsten geltenden Regelungen und Neuerungen für das Gaststättengewerbe zu informieren. Darüber hinaus bitten wir vor dem Hintergrund der allgemein zu vernehmenden Verschärfung der Rechtslage in Sachen Nichtraucherschutz „um das Gaststättengewerbe herum“ um Kenntnisnahme und Einhaltung der Bestimmungen.
Aufnahme von elektronischen Zigaretten und Tabakerhitzern sowie ähnlichen Produkten in den Anwendungsbereich des Gesetzes
Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist nicht auf Tabakerzeugnisse beschränkt, sondern schließt alle Erzeugnisse zum Rauchen und/oder Dampfen ein. Ausdrücklich werden somit etwa auch Shishas, E-Zigaretten, E-Shishas, Tabakerhitzer, Vaporizer und ähnliche Produkte, unabhängig davon, ob nikotin-, tabak- und oder cannabishaltige Erzeugnisse darin konsumiert werden, erfasst.
Grundsätzliches Rauchverbot und Benutzungsverbot in allen grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglichen und für diese bestimmten Innenbereichen
Der Schutzbereich des Gesetzes wurde mit der Novelle erweitert. Insbesondere werden grundsätzlich alle der Öffentlichkeit zugänglichen und für diese bestimmten Innenbereiche erfasst und besondere Verbote für bestimmte Bereiche definiert (vgl. § 2 LNRSchG).
Speziell für das Gaststättenbetriebe geltende Regelungen
Hinsichtlich der Ausnahme vom Rauch- und Benutzungsverbot benannter Erzeugnisse ist weiterhin zwischen
- Gaststätten mit vollständig abgetrennten Nebenräumen und
- Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastraum und ohne abgetrennten Gastnebenraum („Einraumgaststätten“)
zu unterscheiden. In diesen Ausnahmefällen bleibt das Rauchen weiterhin unter den nachstehenden grundsätzlichen Voraussetzungen zulässig.In vollständig abgetrennten Nebenräumen von Gaststätten ist das Rauchen gem. § 4 Abs. 5 S. 1 LNRSchG weiterhin zulässig, soweit
- Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr zu den betreffenden Nebenräumen keinen Zutritt haben,
- wenn und soweit diese Räume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind,
- bereits an den Eingängen der Gaststätte in deutlich erkennbarer Weise auf das Vorhandensein eines Rauchernebenraums hingewiesen wird und
- die Belange des Nichtraucherschutzes durch den Rauchernebenraum nicht beeinträchtigt werden.
In Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastraum und ohne abgetrennten Gastnebenraum („Einraumgaststätten“) ist das Rauchen gem. § 4 Abs. 5 S. 2 LNRSchG weiterhin zulässig, wenn
- keine oder lediglich von dort verabreichte kalte Speisen einfacher Art zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden,
- Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr der Zutritt verwehrt wird und
- die Gaststätten am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Rauchergaststätte, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, gekennzeichnet sind.
In Einraumgaststätten zulässig ist das Verabreichen von „kalten Speisen einfacher Art zum Verzehr an Ort und Stelle“, wie beispielsweise belegtes Brot oder Brötchen, Sandwiches, Butterbrezeln, kalte Frikadellen, kalte Kasseler, Sülzen mit Senf, kalte Räucherwaren, (Wurst oder Käse-) Salate, Käse, kalte gekochte Eier, einfaches kaltes Gemüse, kalte Backwaren, Konserven, Konfitüren, Salzgebäck, Kekse und ähnliche Speisen. Bislang konnten die Gastronomen Einraumgaststätten zulassen, dass die Gäste bei Lieferdiensten Speisen und Getränke bestellen oder eigene Speisen und Getränke mitbringen. Mit der Veränderung des Wortlautes („lediglich von dort verabreichte kalte Speisen einfacher Art“) wurde diese Schutzlücke nun geschlossen. Der veränderte Wortlaut schließt die Bestellung oder das Mitbringen von Speisen und Getränken damit fortan vollständig aus. Im Außenbereich von Einraumgaststätten dürfen ebenfalls nur „kalte Speisen einfacher Art“ angeboten werden (vgl. Erlass des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.05.2015, Az. 22-4424.0/LNRSchG/045).
Das Rauchverbot in Gaststätten und die o.g. Ausnahmeregelungen gelten auch bei geschlossenen Gesellschaften. Ob dabei der Gastwirt selbst gastronomische Dienstleistungen erbringt oder der Veranstalter der geschlossenen Gesellschaft für Speisen und/oder Getränke sorgt, ist unerheblich. Auch die Vereinsgastronomie ist grundsätzlich vom Anwendungsbereich des LNRSchG umfasst, da das Merkmal der öffentlichen Zugänglichkeit bei Vereinsgaststätten i.d.R. vorliegt. Die Außengastronomie ist folgerichtig vom Rauchverbot in Gaststätten ausgenommen – das Rauchen ist dort zulässig. Auch der vorübergehende Gaststättenbetrieb (Veranstaltungsgastronomie) in Innenräumlichkeiten unterfällt den Vorschriften des LNRSchG. Bier-, Wein-, und Festzelte im Freien sind vom Rauchverbot weiterhin ausgenommen.
Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten
Der Bußgeldrahmen zur Ahndung von Zuwiderhandlungen wurde mit der Novelle deutlich angehoben. U.a. wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen zu den Verboten in bestimmten Bereichen verstößt, ohne dass eine Ausnahmeregelung zum Tragen kommt, beispielsweise als rauchender Gast, kann mit einer Geldbuße bis zu 200,00 € (bisher 40,00 €) und im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres mit einer Geldbuße von 500,00 € (bisher 150,00 €) belegt werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Geschäftsführung oder betreibende Person den Kennzeichnungspflichten entgegen der Verpflichtung nicht nachkommt oder keine Maßnahmen ergreift um Verstöße zu verhindern, handelt ordnungswidrig und kann fortan mit einer Geldbuße bis zu 3.300,00 € (bisher 2.500,00 €) und im innerhalb eines Jahres erfolgenden Wiederholungsfall mit einer Geldbuße bis zu 6.500,00 € (bisher 5.000,00 €) geahndet werden.
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