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Info der Finanzämter: Änderungen im Grundbesitz

Eine Person sitzt an einem Tisch. Vor ihr liegt ein Blatt und ein Taschenrechner. Auf dem Tisch steht ein Häuschen.

Wenn Ihnen Grundbesitz gehört (z.B. ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung) und sich daran Änderungen ergeben, müssen Sie beim Finanzamt eine sogenannte„Grundsteueränderungsanzeige“ (Anzeige) abgeben. Und zwar, ohne dass Sie das Finanzamt hierzu gesondert auffordert.

Änderungsgründe

Sie müssen eine Anzeige bis 31. März des Folgejahres abgeben, wenn mindestens einerder nachstehenden Änderungsgründe vorliegt:

  • der Grundsteuerwert ändert sich
    Beispiel 1: Zu einem bestehenden Grundstück wird eine Teilfläche hinzugekauft oder eswird eine Teilfläche verkauft.
    Beispiel 2: Für ein unbebautes Grundstück ändert sich der Entwicklungszustand (ausBauerwartungsland wird Rohbauland bzw. aus Rohbauland wird baureifes Land).
  • die Vermögensart ändert sich
    Beispiel: Ein landwirtschaftliches Grundstück wird in eine Baulandumlegungeinbezogen.
  • es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer erstmaligen Feststellung führenkönnen
    Beispiel 1: Ein Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus wird in Eigentumswohnungenaufgeteilt.
    Beispiel 2: Ein Grundstück wird in mehrere neue Grundstücke geteilt.
  • es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer Aufhebung des Grundsteuerwertsführen können
    Beispiel: Mehrere Grundstücke werden zusammengelegt.
  • die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl wegfallen oder
    Beispiel: Ein Gebäude wird nicht mehr überwiegend zum Wohnen genutzt.
  • sich die Nutzungen oder die Eigentumsverhältnisse eines ganz oder teilweise vonder Grundsteuer befreiten Grundstücks ändern und dies zu einer Änderung oderzum Wegfall der Steuerbefreiung führen kann.
    Beispiel: Ein bisher von der Kirche genutztes Grundstück wird an ein gewerblichesUnternehmen vermietet oder verkauft.

Keine Anzeige

Bei folgenden Änderungen müssen Sie keine Anzeige abgeben:

  • Eigentümerwechsel
  • Änderungen von Bodenrichtwerten durch die Gutachterausschüsse
  • Errichtung eines Gebäudes bzw. dessen Abbruch, bauliche Veränderungen an einemeventuell vorhandenen Gebäude

Anzeige in elektronischer Form

Die Anzeige muss grundsätzlich in elektronischer Form erfolgen. Das können Sie über das Portal "Mein Elster" machen. Hierfür stellt Ihnen die Finanzverwaltung im Portal das elektronische Formular „Grundsteueränderungsanzeige“ zur Verfügung. Wenn Sie schon Ihre Grundsteuererklärung über "Mein Elster" abgegeben haben, können Sie einfach die Daten daraus übernehmen, soweit erforderlich anpassen und digital ans Finanzamt übermitteln.

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