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Erläuterungen zum Hinweisgeberschutzgesetz

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), das am 02.06.2023 in Kraft getreten ist, wurde die Hinweisgeberschutzrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Das HinSchG gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts und solche Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen und die mehr als 50 Beschäftigte haben.

Schutzwirkung des HinSchG

Nicht alle Hinweisgebermeldungen sind von der Schutzwirkung des HinSchG erfasst, sondern nur Hinweise auf Verstöße gegen diejenigen Vorschriften, die in Artikel 2 aufgezählt sind. Dazu gehören

  • Verstöße, die strafbewehrt sind.
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient.
  • Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder, unmittelbar geltende Rechtsamte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in den Rechtsbereichen
    • Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
    • Produktsicherheit und -konformität,
    • Sicherheit des Straßenverkehrs im Bereich Straßeninfrastruktursicherheitsmanagement, Sicherheitsanforderungen in Straßentunneln und Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers,
    • Eisenbahnbetriebssicherheit,
    • Seeverkehrssicherheit,
    • Luftverkehrssicherheit,
    • Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter,
    • Umweltschutz,
    • Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit,
    • Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz,
    • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
    • Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs, Human- und Tierarzneimittel, Medizinprodukte und grenzüberschreitende Patientenversorgung,
    • Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse,
    • Verbraucherschutz, insbesondere im Bereich der Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte,
    • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten,
    • Sicherheit in der Informationstechnik,
    • Rechte von Aktionären von Aktiengesellschaften,
    • Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse,
    • öffentliches Auftragswesen,
    • Steuerrecht,
    • Wettbewerbsrecht,
    • Beihilferecht,
    • Verstöße gegen die finanziellen Interessen der Union,
    • Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften,
    • Äußerungen von Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.

Interne und externe Meldestellen

Hinweise können bei internen und externen Meldestellen abgegeben werden. Zwischen beiden hat der Hinweisgeber ein Wahlrecht, jedoch soll die interne Meldestelle genutzt werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass dem Hinweis wirksam nachgegangen wird und der Hinweisgeber keine Repressalien zu befürchten hat.

Externe Meldestellen

Die externen Meldestellen werden beim Bund bzw, Land eingerichtet. Der Bund betreibt gemäß § 19 eine externe Meldestelle beim Bundesministerium der Justiz, die für die Entgegennahme von Meldungen zuständig ist, soweit nicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 21), das Bundeskartellamt (§ 22) oder weitere externe Meldestellen des Bundes (§ 23) zuständig sind. Baden-Württemberg beabsichtigt nach derzeitigem Sachstand nicht, eine eigene externe Meldestelle für Baden-Württemberg einzurichten. Hinweisgebern, die sich wegen einer Meldung, die Kommunalverwaltungen im Land betrifft, an eine externe Meldestelle wenden möchten, stehen daher die Meldestellen des Bundes zur Verfügung.

Interne Meldestellen

Die internen Meldestellen bei den verpflichteten Unternehmen und juristischen Personen. Die interne Meldestelle der Stadtverwaltung Waldkirch ist dem Büro des Oberbürgermeisters zugeordnet. Der Hinweis kann über die im Kontaktkasten hinterlegten Kommunikationswege eingereicht werden. An die interne Meldestelle können sich alle Mitarbeitenden der Stadtverwaltung wenden, um Verstöße, von denen sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld zu dieser Kenntnis erlangt haben, zu melden. Ebenso können sich andere Personen hier melden, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt mit der Stadtverwaltung Waldkirch stehen oder standen und hierdurch Kenntnis von einem Verstoß erlangt haben. Eingehende Hinweise können nur von der Stabsstelle Justitiariat eingesehen werden. Bei der Bearbeitung werden die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eingehalten. Der Hinweisgebende erhält innerhalb von 7 Tagen eine Eingangsbestätigung und wird in die weitere Bearbeitung eingebunden.

Schutz der hinweisgebenden Person

§33 bis 39 HinSchG regeln den Schutz der hinweisgebenden Person. So kann diese nicht für die Beschaffung oder den Zugriff auf Informationen verantwortlich gemacht werden, die offengelegt wurden, es sei denn, die Beschaffung oder der Zugriff als solcher stellt eine eigenständige Straftat dar. Auch stellt es keine Verletzung von Offenbarungsbeschränkungen dar, wenn Informationen weitergegeben werden, soweit der Hinweisgeber einen hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Weitergabe der Information erforderlich war, um einen Verstoß aufzudecken.

Die hinweisgebende Person darf auch nicht Repressalien ausgesetzt werden, wie z.B. einer Degradierung oder einer Nichtberücksichtigung bei einer Beförderung. Um hier den Nachweis zu erleichtern, dass eine Benachteiligung wegen eines Hinweises erlitten wurde, sieht §36 Absatz 2 HinSchG eine Beweislastumkehr vor. Dabei muss der Verursacher beweisen, dass die Benachteiligung auf einem hinreichend gerechtfertigten Grund beruht, der in keinem Zusammenhang mit dem Hinweis steht. Gelingt dies nicht, ist der Verursacher zum Ersatz des Schadens, der dem Hinweisgeber durch die Benachteiligung entstanden ist, zu ersetzen. Es besteht allerdings kein Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder eines anderen Vertragsverhältnisses oder auf einen beruflichen Aufstieg. (§37 HinSchG)

Umgekehrt ist der Hinweisgebende ersatzpflichtig, wenn aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung unrichtiger Informationen ein Schaden entsteht. (§38 HinSchG)

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