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FAQ zur Schulkind- und Ferienbetreuung ab dem Schuljahr 26/27

Zunächst gilt der Rechtsanspruch für Kinder der ersten Klasse. In jedem weiteren Schuljahr kommt eine Klassenstufe hinzu, bis schließlich alle Grundschulkinder anspruchsberechtigt sind. Der Anspruch besteht grundsätzlich auch in den Schulferien, ausgenommen sind vier Schließwochen im Jahr. Die Inanspruchnahme des Rechtsanspruchs ist freiwillig. Eltern entscheiden selbst, ob und in welchem Umfang sie das Betreuungsangebot nutzen möchten. Der Rechtsanspruch umfasst eine Betreuung von bis zu acht Stunden an fünf Werktagen pro Woche. Dabei zählen sowohl die Unterrichtszeiten als auch die ergänzenden Betreuungsangebote der Schulkindbetreuung zur täglichen Betreuungszeit.

Freiwillige Zusatzangebote

Der Rechtsanspruch bedeutet nicht, dass die Betreuung kostenlos ist. Er gewährleistet einen Betreuungsplatz, für die ergänzende kommunale Schulkindbetreuung werden jedoch Gebühren nach der Schulkindbetreuung-Gebührensatzung erhoben. Unabhängig vom gesetzlichen Rechtsanspruch bietet die Stadt Waldkirch auch weiterhin bedarfsgerechte Betreuungsangebote für alle Grundschulklassen an. Diese freiwilligen Zusatzangebote können jedoch nur eingerichtet werden, wenn ausreichend Plätze und Personal zur Verfügung stehen.

Welche Betreuungsangebote gibt es?

Je nach Schulstandort werden unterschiedliche Betreuungsmodule vor und nach dem Unterricht angeboten. Zusätzlich bietet die Stadt Waldkirch eine Ferienbetreuung während der Sommer-, Herbst-, Oster- und Pfingstferien an. Details zu den Modulen und Gebühren entnehmen Sie bitte der Schulkindbetreuung-Benutzungssatzung sowie der Schulkindbetreuung-Gebührensatzung. Beide Satzungen finden Sie auf der Webseite der Stadt Waldkirch:
zu den Satzungen.

Wann kann ich mein Kind anmelden?

Die Anmeldung für die Schulkind – und Ferienbetreuung erfolgt grundsätzlich jedes Jahr zwischen 15. Januar und 15. März für das folgende Schuljahr, insbesondere zur Inanspruchnahme des Rechtsanspruchs. Für die Ferienbetreuung in den Oster- und Pfingstferien wird im November ein zusätzlicher Anmeldezeitraum stattfinden, in dem noch freie Restplätze vergeben werden können. Eine Aufnahme kann zu diesem Zeitpunkt jedoch nur erfolgen, wenn nach Abschluss der regulären Platzvergabe noch freie Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch auf einen Betreuungsplatz besteht in diesem Fall nicht.

Muss ich mein Kind jedes Jahr neu anmelden?

Ja. Die Anmeldung gilt immer nur für ein Schuljahr und verlängert sich nicht automatisch.

Wie melde ich mein Kind für die Schulkindbetreuung an?

Die Anmeldeunterlagen erhalten Sie bei der Schule, der Teamleitung der Schulkindbetreuung oder bei der Stadt Waldkirch. Die Einführung eines digitalen Anmeldeverfahrens ist vorgesehen. Die Betreuung kann wochenweise gebucht werden. Eine tageweise Buchung ist aufgrund der erforderlichen Planung von Personal, Angeboten und Ressourcen, des hohen organisatorischen Aufwands in den Einrichtungen vor Ort und eines wirtschaftlichen Betriebs nicht möglich.

Wie melde ich mein Kind für die Ferienbetreuung an?

Die Anmeldung erfolgt online über die Homepage der Stadt Waldkirch. Sie gilt jeweils für die ausgewählten Ferienwochen. Die Buchung erfolgt wochenweise für Sommer-, Herbst-, Ostern und Pfingstferien:
zur Anmeldung.

Nach welchen Kriterien werden Plätze vergeben?

Die Vergabe erfolgt nach den Regelungen der Schulkindbetreuung-Benutzungssatzung. Dabei wird unter anderem der gesetzliche Ganztagsanspruch, vorhandene Kapazitäten sowie festgelegte Prioritäten berücksichtigt.

Wann beginnt die Schulkindbetreuung?

Die Schulkindbetreuung beginnt mit dem Schuljahresbeginn nach den Sommerferien. Für Kinder der ersten Klasse startet sie am ersten Schultag nach der Einschulung. Die Teilnahme an der Ferienbetreuung ist für Erstklässler frühestens in den Herbstferien möglich.

Kann mein Grundschulkind an jeder Ferienbetreuung teilnehmen?

Grundsätzlich ja, sofern Plätze verfügbar sind und die Aufnahmekriterien erfüllt werden. Diese können in der Schulkindbetreuung-Benutzungsordnung nachgelesen werden. Die Ferienbetreuung kann je nach Anmeldezahlen an unterschiedlichen Schulstandorten stattfinden.

Kann ich die Schulkindbetreuung während des Schuljahres ändern, kündigen oder stornieren?

In begründeten Einzelfällen kann eine Änderung oder Kündigung mit entsprechendem Nachweis beantragt werden, zum Beispiel bei:

  • einem Schul- oder Wohnortwechsel,
  • dem Bezug von Arbeitslosengeld,
  • einer Rückstellung vom Schulbesuch,
  • wesentlichen Veränderungen der familiären Lebenssituation.

Hinweis: Insbesondere Änderungen der privaten Betreuungsorganisation, Freizeitaktivitäten des Kindes oder der Wunsch, die Betreuung aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen nicht mehr in Anspruch zu nehmen fallen nicht darunter.

Ein entsprechender Antrag kann über die jeweilige Teamleitung der Schulkindbetreuung an die Stadt Waldkirch zur Entscheidung weitergeleitet werden.

Kann ich eine gebuchte Ferienbetreuung stornieren?

Eine Stornierung ist grundsätzlich nur bei einem Schul- oder Wohnortwechsel möglich. Der Antrag muss spätestens einen Monat vor Beginn der gebuchten Ferienbetreuung schriftlich oder per E-Mail bei der Stadt eingehen.

Was muss ich tun, wenn mein Kind krank ist oder nicht an der Betreuung teilnehmen kann?

Bitte informieren Sie das Betreuungsteam vor Betreuungsbeginn telefonisch oder per E-Mail.

Darf mein Kind alleine nach Hause gehen?

Ja. Hierfür ist eine schriftliche Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten erforderlich.

Kann mein Kind von einer anderen Person abgeholt werden?

Ja. Bitte teilen Sie der Betreuung dies vorab schriftlich mit.

Kann mein Kind während der Betreuung Medikamente einnehmen?

Ja. Voraussetzung ist eine schriftliche Vereinbarung mit der Betreuungseinrichtung. Falls erforderlich, organisieren die Sorgeberechtigten eine ärztliche Einweisung der Betreuungskräfte.

Wann darf mein Kind die Betreuung nicht besuchen?

Kinder dürfen bei ansteckenden Erkrankungen oder Krankheitssymptomen wie Fieber, Erbrechen oder Durchfall nicht an der Betreuung teilnehmen.

Muss ich ansteckende Krankheiten melden?

Ja. Bitte informieren Sie die Betreuungseinrichtung umgehend, wenn Ihr Kind an einer ansteckenden Krankheit erkrankt ist.

Kann vor der Rückkehr ein Nachweis verlangt werden?

Ja. In begründeten Fällen kann die Betreuungseinrichtung eine ärztliche Bescheinigung oder eine schriftliche Erklärung verlangen, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

Wann beginnt und endet die Aufsicht?

Die Aufsicht beginnt mit dem Betreten der Betreuungsräume und endet mit dem Verlassen der Betreuung beziehungsweise mit dem Ende der Betreuungszeit.

Ist mein Kind versichert?

Ja. Während der Betreuung sowie auf dem direkten Hin- und Rückweg besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

Werden Hausaufgaben betreut?

Die Schulkindbetreuung ist kein Unterricht und ersetzt keine Nachhilfe. Je nach Betreuungsmodul und Schulstandort kann eine Hausaufgabenzeit zum selbstständigen Arbeiten angeboten werden.

Fallen Gebühren an?

Ja. Für die zusätzliche kommunale Schulkind- und Ferienbetreuung sowie für das gemeinsame Mittagessen werden Gebühren erhoben. Die aktuellen Gebühren sind in der Schulkindbetreuung-Gebührensatzung veröffentlicht.

Wieso sind die Gebühren verschieden hoch?

Unterschiedliche Gebühren entstehen, weil die einzelnen Betreuungsangebote unterschiedlich durch das Land und den Bund gefördert werden. Je nach Betreuungszeit, Betreuungsform und Klassenstufe erhält die Stadt unterschiedlich hohe Zuschüsse. Für freiwillige Zusatzangebote gibt es keine Förderung. Daher sind diese Zusatzangebote im Vergleich teurer als andere Angebote.

Kann ein Betreuungsangebot entfallen?

Ja. Betreuungsangebote, die über den gesetzlichen Ganztagsanspruch hinausgehen, können nur eingerichtet werden, wenn genügend Anmeldungen vorliegen und ausreichend Personal zur Verfügung steht. Ist dies nicht der Fall, können Angebote auch während des Schuljahres eingestellt werden. Die betroffenen Familien werden darüber frühzeitig informiert.

Ich kann die Gebühren für die Betreuung und Mittagessen nicht bezahlen. Was kann ich tun?

Sorgeberechtigte, die Sozialleistungen wie Bürgergeld, Wohngeld, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, laufende Hilfe zum Lebensunterhalt / Grundsicherung oder Kindergeldzuschlag erhalten, können beim zuständigen Landratsamt die Übernahme der Betreuungskosten beantragen. Für die Kostenübernahme der Verpflegung kann der Antrag über das zuständige Landratsamt / Jobcenter gestellt werden.

Wo kann ich mich bei Fragen melden?

Bei Fragen zur Schulkindbetreuung wenden Sie sich bitte an die jeweilige Teamleitung der Schulkindbetreuung an der Schule.
Bei Fragen zur Ferienbetreuung wenden Sie sich bitte an die Abteilung Bildung und Erziehung, Team Ferienbetreuung der Stadt Waldkirch unter ferienbetreuung@stadt-waldkirch.de.