Hinweis: Eine Terminvereinbarung dient ausschließlich der gewerblichen Beratung zur Anzeigeannahme. Die Anzeige selbst ist wie oben beschrieben online zu erstatten. Zur gewerblichen Beratung können Sie uns gerne auch telefonisch unter der Rufnummer 07681 404 113 kontaktieren. Wir weisen darauf hin, dass eine Existenzberatung sowie eine steuerrechtliche Beratung über die Fachbehörden Industrie und Handelskammer Südlicher Oberrhein Freiburg, das zuständige Finanzamt oder Ihren Steuerberater einzuholen ist. Gewerbliche Auskünfte beinhalten einfach Name, Betriebsanschrift und Tätigkeit der Gewerbetreibenden. Bei erweiterten Gewerbeauskünften ist das berechtigte Interesse zwingend nachzuweisen. Die Gewerbekartei ist kein öffentliches Register, ein Rechtsanspruch auf Mitteilung der Daten besteht nicht. Die Auskunftserteilung liegt im Ermessen der Behörde.
Hinweise für das Gaststättengewerbe
Zum 1. Januar 2026 sind sämtliche gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren durch Anzeigeverfahren ersetzt worden. Die Anzeige eines stehenden Gaststättengewerbes erfolgt durch die Gewerbeanzeige. Bitte machen Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeitsbeschreibung (Feld 18) Angaben über die Betriebsart Ihres Gaststättengewerbes. Die Betriebsart einer Gaststätte ergibt sich insbesondere aus der Art und Weise der tatsächlichen Betriebsgestaltung bzw. dem Betriebskonzept, z. B. Schank- und Speisewirtschaft, Imbiss, Café, Eissalon, Bar, Musik- oder Tanzlokal, Shisha-Bar. Weitere Betriebsarten sind der Klassifikation der Handelszweige des Statistischen Bundesamtes anbei zu entnehmen:
Download Klassifikation "Handelszweige" (PDF). (509 KB)
Bitte geben Sie auch an, ob Sie planen, außerhalb Ihrer Betriebsräume Tische und Stühle aufzustellen (Außenbewirtschaftung). Beachten Sie darüber hinaus, dass zwischen Eingangsdatum Ihrer Anzeige und Datum des Betriebsbeginns (Feld 20) von Gesetzes wegen grundsätzlich sechs Wochen zu liegen haben (§ 2 Abs. 1 S. 1 GastG). Bei Ihrer Gewerbeanzeige müssen Sie einen Nachweis über eine absolvierte Unterrichtung im Gaststättengewerbe bei einer IHK in Baden-Württemberg vorlegen (§ 3 Abs. 1 LGastG i.V.m. VwV Gaststättenunterrichtung). Personen, die aufgrund bestimmter beruflicher oder wissenschaftlicher Ausbildungen besondere Kenntnisse nachweisen können, sind von der Nachweispflicht ausgenommen (Anhang zur VwV Gaststättenunterrichtung).