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Wohnraumförderung - Modernisierungsförderung im Mietwohnungsbestand beantragen

Unternehmen und Privatpersonen können im Rahmen des geltenden Landeswohnraumförderungsprogramms eine Förderung für folgende Vorhaben erhalten:

  • energetische Sanierung und/oder
  • altersgerechter Umbau von Mietwohnraum.

Die Förderung erfolgt - zeitlich begrenzt - durch zinslose Darlehen und teilweise durch Zuschüsse. Eine Kombination mit Zuwendungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder eine Doppelförderung sind ausgeschlossen.

Für einen bestimmten Zeitraum muss der geförderte Wohnraum als Mietwohnraum zur Verfügung stehen; währenddessen ist auch eine modernisierungsbedingte Erhöhung der Miete eingeschränkt.

Zuständige Stelle

die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank)

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Förderung sind vor allem:

  • Der Mietwohnraum wird aktuell oder wurde in der Vergangenheit bereits durch das Land mittels der Wohnungsbauförderung bzw. Wohnraumförderung unterstützt.
  • Die Anforderungen des entsprechenden Finanzierungsangebots der KfW müssen erfüllt sein.
  • Grundsätzlich ist eine EU-beihilferechtliche Vorgabe (Verbot der Überkompensation) einzuhalten.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Förderung bei der L-Bank beantragen. Die Antragsvordrucke erhalten Sie über das Portal der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank).

Bei der L-Bank erhalten Sie unter der Telefonnummer 0721/150-3875 auch weitere Auskünfte und Beratung zu Ihrem konkreten Vorhaben.

Achtung: Mit dem Vorhaben darf erst nach der schriftlichen Förderzusage der L-Bank begonnen werden. Ein vorzeitiger Vorhabenbeginn führt zur Ablehnung der Förderung, außer die zuständige Stelle stimmt diesem zu.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag müssen Sie einige Unterlagen beifügen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Kosten

Für die Beratung und Antragstellung fallen keine Kosten an.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 15.06.2020 freigegeben

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