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Gaststättengewerbe - Weiterführung durch Erben anzeigen
Ist der Inhaber beziehungsweise die Inhaberin der Gaststättenerlaubnis verstorben? Dann dürfen Sie die Gaststätte aufgrund der bisherigen Erlaubnis weiterführen, wenn Sie zu folgenden Personengruppen gehören:
- Ehefrau oder Ehemann
- Lebenspartnerin oder Lebenspartner
- die minderjährigen Erbinnen und Erben während der Minderjährigkeit
Hinweis: Folgende Personen dürfen den Betrieb ebenfalls weiterführen, allerdings nur bis zu zehn Jahre nach dem Erbfall:
- Nachlassverwalterinnen und Nachlassverwalter
- Nachlasspflegerinnen und Nachlasspfleger
- Testamentsvollstreckerinnen und Testamentsvollstrecker
Zuständige Stelle
die Gaststättenbehörde
Gaststättenbehörde ist, je nach dem Ort, in dem die Gaststätte betrieben wird, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Persönlicher Kontakt
Amtsleiterin Ordnungsamt
Fachbereichsleiterin Kreispolizei, Gewerbe, Bußgeldstelle
Waffen- und Sprengstoff Gesetz, Kreispolizei - Untere Jagdbehörde
Waffen- und Sprengstoff Gesetz, Kreispolizei - Untere Jagdbehörde
Außenprüfung Bereich Waffenaufbewahrung
Außenprüfung Bereich Waffenaufbewahrung
Außenprüfung Bereich Waffenaufbewahrung
Sekretariat Dezernat IV Sicherheit und Ordnung
Jagdscheine, Fischereiwesen
Heimgesetz
Heimgesetz
Heimgesetz
Gewerbe- und Gaststättenrecht
Marktwesen, Reisegewerbe, Sonn- und Feiertagsrecht, gaststättenrechtliche Gestattungen, Ladensöffnungsrecht, Bescheinigung Umsatzsteuerbefreiung, Schornsteinfegerwesen, Bestattungswesen
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Bußgeldstelle
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Bußgeldstelle
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Bußgeldstelle
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Bußgeldstelle
Verkehrsordnungswidrigkeiten
Sekretariat Ordnungsamt
Datenerfassung bei der Bußgeldbehörde
Sekretariat Ordnungsamt
Persönlicher Kontakt
Abteilungsleitung Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Gemeindevollzugsdienst
Sachbearbeitung Bußgeldbehörde
Gemeindevollzugsdienst
Sachbearbeitung Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Sachbearbeitung Bußgeldbehörde
Gemeindevollzugsdienst
Sachbearbeitung Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Sachbearbeitung Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Sachbearbeitung Gaststätten- und Gewerberecht
Sachbearbeitung Gaststätten- und Gewerberecht
Sachbearbeitung Gaststätten- und Gewerberecht
Sachbearbeitung Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Voraussetzung ist, dass Sie den Gaststättenbetrieb unverändert weiterführen.
Verfahrensablauf
Die Weiterführung des Gaststättenbetriebs müssen Sie der zuständigen Stelle anzeigen. Sie können dies mündlich oder zu Zwecken einer ordnungsgemäßen Dokumentation auch schriftlich beziehungsweise in elektronischer Form tun.
Hinweis: Den Beginn des Betriebs durch Sie selbst aufgrund der Inanspruchnahme des Weiterführungsrechts müssen Sie als Gewerbe anmelden.
Fristen
Die Anzeige müssen Sie unverzüglich erstatten, wenn Sie von Ihrem Weiterführungsrecht Gebrauch machen.
Erforderliche Unterlagen
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Sterbeurkunde der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers
- Nachweis, dass Sie zu dem oben bezeichneten Personenkreis der Weiterführungsberechtigten gehören
- Unterrichtungsnachweis der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) (Bescheinigung der IHK über die Teilnahme an der Unterrichtung über lebensmittel- und hygienerechtliche Bestimmungen) oder Bescheinigung der IHK über das Vorliegen einer Abschlussprüfung eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufs, die die Unterrichtung entbehrlich macht
- Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Bei Wohnsitz in Deutschland:
- Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Kosten
keine
Sonstiges
Statt das Recht zur Weiterführung des Betriebs in Anspruch zu nehmen, können Sie auch eine eigene Gaststättenerlaubnis beantragen. Wollen Sie den Gaststättenbetrieb vor oder während der Weiterführung verändern, z.B. zusätzliche Räumlichkeiten hinzunehmen, benötigen Sie auf jeden Fall eine Gaststättenerlaubnis.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 11.04.2019 freigegeben.